Datenschutz und Ahnenforschung
Datenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch, und zu diesem Zweck ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert, weitergegeben oder veröffentlicht werden dürfen oder nicht.
Personenstandsgesetz seit 2009
Am 1. Januar 2009 ist in Deutschland das neue Personenstandsgesetz (PStG) in Kraft getreten.
Seit in Kraft treten des neuen Personenstandsgesetzes gelten für den Zugriff auf die entsprechenden Register folgende Fristen:
Eheregister 80 Jahre
Geburtenregister 110 Jahre
Sterberegister 30 Jahre
Vor Ablauf dieser Fristen ist die Freigabe der Daten eingeschränkt. Es dürfen nur Ehepartner bzw. Lebenspartner, Vorfahren (Eltern, Großeltern) und Abkömmlinge (Kinder, Enkel) der betreffenden Person diese Daten einsehen.
In der Genealogie sind Bestimmungen zum Datenschutz von Bedeutung, wenn es um
- den Zugang des Familienforschers zu jüngeren Daten in Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern oder anderen Archivalien oder
- die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten geht.
Weitere Schutzfristen
Das Bundesarchivgesetz sieht in § 11 eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder 100 Jahren nach deren Geburt vor.
Meistens ebenfalls zehn Jahre beträgt die Sperrfrist für personenbezogenes Archivgut der Landes- und Kommunalarchive. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den Landesarchivgesetzen der einzelnen Bundesländer.
Die Kirchliche Archivordnung (KAO) der kath. Kirche sieht Sperrfristen von 30 Jahren nach Tod bzw. 120 Jahren nach Geburt vor.
evangelische Kirche
Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)
Für die nichtamtliche, also private oder gewerbliche Nutzung unterliegen die Kirchenbücher und deren Mikroverfilmungen Benutzungsbeschränkungen.
Die Sperrfristen für die verschiedenen Amtshandlungen betragen bei
- Taufen 90 Jahre
- Konfirmationen 75 Jahre
- Trauungen 70 Jahre
- Bestattungen 30 Jahre
Auskünfte aus Kirchenbüchern, die den oben aufgeführten Sperrfristen unterliegen, können jedoch erteilt werden, sofern eine entsprechende Berechtigung nachgewiesen wurde.
Für Vorfahren in direkter Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) können einzelne Einträge durch die Sachbearbeiter der Kirchenbuchstelle herausgesucht und Kopien oder Auszüge angefertigt werden.
Um Kopien oder Auszüge von Einträgen anderer Personen zu erhalten, muss eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen oder ihrer direkten Nachkommen vorgelegt werden.
Zur Erbenermittlung in gesperrten Kirchenbüchern muss die Bestallung des Amtsgerichts bzw. eine entsprechende Vollmacht vorliegen oder die Erlaubnis der direkten Nachkommen.
EU-Datenschutz-grundverordnung
Die EU-Datenschutzgrundverordnung gibt für alle Länder EU den Rahmen für die jeweiligen nationalen Datenschutzvorschriften vor.
Sie gilt nicht nur für kommerzielle Unternehmen; im "Erwägungsgrund 160" heißt es ausdrücklich: "Diese Verordnung sollte auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen Forschungszwecken gelten. Dazu sollte auch historische Forschung und Forschung im Bereich der Genealogie zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte."
Die Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von Daten Lebender im Rahmen der Genealogie ist in der EU-Datenschutzgrundverordnung erfasst. Die Daten Verstorbener jedoch nicht.
DSGVO und Ahnenforschung
Auch private Ahnenforschung kann in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich ausschließlich um persönliche oder familiäre Tätigkeiten handelt.
Für Daten von verstorbene Personen gilt die Verordnung nicht.
Für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke gibt es Handlungsspielräume, um die Nutzung sensibler Daten im Einklang mit der Verordnung selbst zu regeln. In § 27 Bundesdatenschutzgesetz (Neufassung) heißt es präzisierend: „Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen.“