Grundbuch: § 12 GBO gestattet jedem die Einsicht in das Grundbuch, der ein „berechtigtes“ Interesse darlegt. ... Dafür genügt ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das kein rechtliches Interesse sein muss.
Wissenschaftliches, insbesondere historisches Interesse fällt nicht hierunter. Also ist es nur aus Gründen der Familienforschung nahezu unmöglich in aktuelle Grundbücher zu schauen. Interessanter sind jedoch für die Ahnenforschung meist die älteren bereits geschlossenen Akten.
Im Archiv kann in der Regel nach der Schutzfrist von 30 Jahren nach Schluss der Akte Einsicht genommen werden.
Die Grundakte ist für den Heimat- und Familienforscher die wesentliche Quelle aus dem Bereich des Grundbuches. In ihr werden alle Belege, Urkunden, Erbbescheinigungen und Schriftstücke gesammelt, welche zur Fortführung des Grundbuch dem federführenden Amtsgericht (Grundbuchamt) von Notaren, Banken u.a. eingereicht werden. Grundsätzlich gehört die Grundakte zu einem Grundbuchblatt und trägt so auch dessen Blattnummer. Sie ist daher bis zu ihrer Schließung und Abgabe an ein Landesarchiv von einer Nutzung ausgeschlossen.
In seinem Zentralen Grundbucharchiv verwahrt das Brandenburgische Landeshauptarchiv die vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Grundbuchunterlagen aus dem Bereich des gesamten Landes Brandenburg in seinen heutigen Landesgrenzen. Zu beachten ist, dass die Grundaktenbestände noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst werden konnten. Die Bestellfunktion der Datenbank ist derzeit leider nicht nutzbar. Bitte richten Sie im Einzelfall immer eine schriftliche Anfrage an das Brandenburgische Landeshauptarchiv zur gesuchten Grundakte. Bei Recherchen nach älteren Grundbuchunterlagen empfiehlt sich zunächst eine Anfrage an das zuständige Amtsgericht (Grundbuchamt), das Auskunft über den Verbleib von Grundbüchern erteilt. In der Regel ist das Amtsgericht (Grundbuchamt) in der Lage, die Bezeichnung der geschlossenen Grundbücher anzugeben, unter denen im Brandenburgischen Landeshauptarchiv recherchiert werden muss. Auch das zuständige Kataster- und Vermessungsamt kann um Auskunft zu historischen Grundbuchbezeichnungen ersucht werden.



